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   VGH Bayern, 06.04.2000 - 23 CS 99.3748   

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https://dejure.org/2000,17315
VGH Bayern, 06.04.2000 - 23 CS 99.3748 (https://dejure.org/2000,17315)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06.04.2000 - 23 CS 99.3748 (https://dejure.org/2000,17315)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06. April 2000 - 23 CS 99.3748 (https://dejure.org/2000,17315)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenentscheidung nach Hauptsacheerledigung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes; Erlass einer neuen Beitrags-und Gebührensatzung zur Entziehung der Grundlage für die Einwände des Klägers; Nachträgliche Heilung eines wegen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2001, 706
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 27.04.1990 - 8 C 87.88

    Zweitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen

    Auszug aus VGH Bayern, 06.04.2000 - 23 CS 99.3748
    Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens dem Ag. aufzuerlegen, weil er durch den Erlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 1.2.2000 (BGS/EWS 2000) die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 10.6.1997 (BGS/EWS 1997) ersetzt hat, damit dem Ast. die Grundlage für seine Einwendungen entzogen und ihm gleichsam klaglos gestellt hat (vgl. BVerwG, NVwZ 1991, 360 = NJW 1991, 2584 L = BayVBl 1990, 666 [667]; VGH München, Beschl. v. 4.7.1991 - 23 B 89.00385; v. 30.9.1998 -23 B 96.1001).

    Ein noch nicht bestandskräftiger Bescheid, der bei seinem Erlass wegen einer nichtigen Satzung rechtswidrig ist, kann also auch durch eine wirksame neue Satzung, der keine Rückwirkung zukommt, rechtmäßig werden, womit durch eine solche Rechtsänderung im gerichtlichen Verfahren ein zunächst vorhandener Aufhebungsanspruch entfällt (vgl. BVerwGE 64, 218 [223] = NVwZ 1982, 375; BVerwG, NVwZ 1991, 360 = BayVBl 1990, 666).

  • BVerwG, 25.11.1981 - 8 C 14.81

    Rückwirkung - Beitragssatzung - Beitragsbescheid - Rechtswidrigkeit - Heilung

    Auszug aus VGH Bayern, 06.04.2000 - 23 CS 99.3748
    Ein noch nicht bestandskräftiger Bescheid, der bei seinem Erlass wegen einer nichtigen Satzung rechtswidrig ist, kann also auch durch eine wirksame neue Satzung, der keine Rückwirkung zukommt, rechtmäßig werden, womit durch eine solche Rechtsänderung im gerichtlichen Verfahren ein zunächst vorhandener Aufhebungsanspruch entfällt (vgl. BVerwGE 64, 218 [223] = NVwZ 1982, 375; BVerwG, NVwZ 1991, 360 = BayVBl 1990, 666).
  • VGH Bayern, 08.05.1992 - 23 B 90.1777
    Auszug aus VGH Bayern, 06.04.2000 - 23 CS 99.3748
    Die nachträgliche Heilung eines wegen Fehlens einer gültigen Satzung rechtswidrigen Bescheids hat der erkennende Senat im Beitragsrecht für leitungsgebundene Einrichtungen bisher in der Regel jedoch nur dann angenommen, wenn die spätere gültige Satzung rückwirkend erlassen worden ist und die Rückwirkung den angefochtenen Bescheid erfasst, mindestens aber bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids als der letzten Verwaltungsentscheidung zurückgereicht hat (vgl. VGH München, BayVBl 1982, 628; v. 22.3.1991, in: GK 1992 Nr. 247; v. 8.5.1992,- in: VGH n. F 45, 55 = NVwZ-RR 1993, 100; v. 20.2.1995 - 23 CS 94.3352).
  • VGH Bayern, 30.09.1998 - 23 B 96.1001
    Auszug aus VGH Bayern, 06.04.2000 - 23 CS 99.3748
    Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens dem Ag. aufzuerlegen, weil er durch den Erlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 1.2.2000 (BGS/EWS 2000) die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 10.6.1997 (BGS/EWS 1997) ersetzt hat, damit dem Ast. die Grundlage für seine Einwendungen entzogen und ihm gleichsam klaglos gestellt hat (vgl. BVerwG, NVwZ 1991, 360 = NJW 1991, 2584 L = BayVBl 1990, 666 [667]; VGH München, Beschl. v. 4.7.1991 - 23 B 89.00385; v. 30.9.1998 -23 B 96.1001).
  • VGH Bayern, 02.12.1999 - 23 N 99.1860
    Auszug aus VGH Bayern, 06.04.2000 - 23 CS 99.3748
    Dieser trug damit dem Umstand Rechnung, dass der Senat mit Urteil vom 2.12.1999 (23 N 99.1860) die BGS/EWS 1997 im Beitragsteil für nichtig erklärt hatte, weil die in § 6 bestimmten Beitragssätze auf einer unzulässigen abschnittsweisen Abrechnung beruhten.
  • VGH Bayern, 29.04.2010 - 20 BV 09.2010
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass ein nicht bestandskräftiger Beitragsbescheid, der wegen nichtiger Satzung zunächst rechtswidrig ist, durch eine wirksame neue Satzung, der keine Rückwirkung zukommt, rechtmäßig werden kann (vgl. BayVGH vom 6.4.2000 NVwZ 2001, 706 = BayVBl 2000, 472; vom 1.3.2007 Az. 23 B 06.1668).
  • VGH Bayern, 29.04.2010 - 20 BV 09.2024

    Satzung für die Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Lengdorf vom 21. September

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass ein nicht bestandskräftiger Beitragsbescheid, der wegen nichtiger Satzung zunächst rechtswidrig ist, durch eine wirksame neue Satzung, der keine Rückwirkung zukommt, rechtmäßig werden kann (vgl. BayVGH vom 6.4.2000 NVwZ 2001, 706 = BayVBl 2000, 472; vom 1.3.2007 Az. 23 B 06.1668).
  • VGH Bayern, 30.04.2007 - 1 CS 06.3335

    "Fiktive" Wand und Dachvorsprung

    Wegen dieses Zusammenhangs zwischen Zivilrecht und öffentlichem Recht hat das Bundesverwaltungsgericht - ungeachtet der neueren Eigentumsdogmatik, nach der ein baurechtlicher Nachbarschutz grundsätzlich nur nach Maßgabe des einfachen Rechts besteht - an dieser Rechtsschutzmöglichkeit des Nachbarn festgehalten (vgl. zum gesamten Vorstehenden BVerwG vom 11.5.1998 NJW-RR 1999, 165 = BRS 60 Nr. 182 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch BayVGH vom 17.11.1999 BayVBl. 2000, 472; vom 14.7.1999 - 1 ZS/CS 99.1871 - Juris; vom 19.2.2007 - 1 ZB 06.92 - Juris).
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